Satzung

Entwurf neue Satzung –
Die Beschlußfassung auf der Hauptversamllung am 13. Nov. 2023 geplant

***die alte Satzung finden Sie unter der neuen Version***

Satzung des Vereines Initiative Rheda e.V.

  • 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2

Zweck, Aufgaben

2.1

Zweck

Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2

Aufgaben

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1

attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2

kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3

angenehmes Wohnen

2.2.4

gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5

gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6

gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

  • 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

  • natürliche Personen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine
  •  
  • 4
    Beginn der Mitgliedschaft

4.1

Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.

Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

  • 5

Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Einziehung des Beitrages er- folgt einmal jährlich, wobei neu eintretende Mitglieder Beiträge für das erste Mitgliedsjahr nur anteilig zu zahlen haben. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vor- schlag des Vorstandes festgelegt.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erfolgen, die durch die Mitgliederversamm- lung festgelegt werden.

Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt.

  • 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1

Stimmrecht, Wahlrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Mitarbeit, Anregungen, usw. die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.3

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben mög- lichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

  • 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1

Austritt

Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2

Auflösung des Unternehmens

Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3

Streichung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4

Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

  • 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

  • 9

Mitgliederversammlung

9.1

Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2

Einberufung

9.2.1

Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3

Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3

Beschlussfassung

9.3.1

Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder vom/von der Geschäftsführer(in),

wenn ihm/ihr die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3

Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

  • 10

Vorstand

10.1

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier natürlichen Personen.

Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsfüh- renden Vorstandes regelt dieser im gegenseitigen Einvernehmen.

10.2

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederver- sammlung gefassten Beschlüsse.

10.3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt je- doch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

10.4

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder gemäß 10.1 sowie der/die Geschäftsführer/in, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

10.5

Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ihre Ämter unentgeltlich; Auslagen werden erstattet.

  • 11

Geschäftsführung

11.1

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorstand selbst Ausführungsorgane sein müssen. Die Geschäftsführung er- folgt durch Weisungen des Vorstandes gemäß vorstehend 10.2 der Satzung.

11.2

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. (alt. Der/die Geschäfts-

führer/in wird durch den Vorstand bestimmt.)

11.3

Die Geschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

  • 12

Arbeitskreise

12.1

Bestellung von Arbeitskreisen

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Arbeitskreise einsetzen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ar- beitskreise wählen ihren Vorsitzenden selber, über ihre Beratungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

12.2

Derzeit werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für    Handel,    Gewerbe,    Gastronomie,    Dienstleistungen,     Freiberufler,   Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3

Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

§ 13

Beirat

Der Vorstand ist befugt, einen Beirat ins Leben zu rufen. Aufgabe des Beirates ist es, die Vereinsar- beit zu begleiten, neue Anregungen zu geben und den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Für die Mitarbeit im Beirat sollen Persönlichkeiten gewonnen werden, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und ratgeberischen Kompetenzen hierzu in der Lage sind. Die Tätigkeit im Beirat ist ein Ehrenamt.

  • 14

Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

  • 15

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, (Datum)

bestehende Satzung:

A. 
Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben

2.1
Zweck
Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2
Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1
attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2
kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3
angenehmes Wohnen

2.2.4
gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5
gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6
gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

B.
Mitgliedschaft

§ 3
Mitgliedsarten

Mitglieder des Vereins können werden:

3.1
natürliche Personen

3.2
Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine.

§ 4
Beginn der Mitgliedschaft

4.1
Antrag
Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2
Entscheidung
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

§ 5
Beiträge

5.1
Beitragshöhe
Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt für gewerblich Tätige und Freiberufler 185 €. Der Mindestbeitrag für alle übrigen Mitglieder beträgt pro Jahr 62 €.

5.2
Fälligkeit
Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich der Beitrag anteilig. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1
Stimmrecht, Wahlrecht

6.1.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. § 3.2

6.1.2
Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2
Pflichten der Mitglieder

6.2.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben möglichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

6.2.2
Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1
Austritt
Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2
Auflösung des Unternehmens
Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3
Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

7.5
Ausschlussverfahren
Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

C.
Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Versammlungsniederschriften
Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

§ 9
Mitgliederversammlung

9.1
Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2
Einberufung

9.2.1
Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mit-gliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3
Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3
Beschlussfassung

9.3.1
Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, wenn ihm die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3
Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 10
Vorstand

10.1
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Geschäftsführer

10.2
Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

10.3
Amtsdauer

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlperiode des Gründungsvorstandes beträgt 1 Jahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser 2 Jahre aus, so kann die Mitgliederversammlung an dessen Stelle für den Rest der 2 Jahre ein neues Vorstandsmitglied wählen.

10.4
Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer, jeder ist einzeln vertretungsberichtigt.

§ 11
Geschäftsführung

11.1
Aufgaben

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorsitzende selbst Ausführungsorgane sein müssen.

11.2
Berufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt.

D.
Arbeitskreise

§ 12 Arbeitskreise

12.1
Bestellung von Arbeitskreisen

Zur intensiven Förderung des Vereinszweckes werden Arbeitskreise gebildet.

12.2
Es werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für Handel, Gewerbe, Gastronomie, Dienstleistungen, Freiberufler, Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3
Die Arbeitskreise regeln das Verfahren über ihre Sitzungen selbst.

12.4
Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

E.
Schlussbestimmungen

§ 13
Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 14
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, 20.06.2006

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Entwurf der neuen Satzung –
Die Beschlußfassung ist auf der Hauptversamllung am 13. Nov. 2023 geplant.

*** die alte Satzung finden Sie unter der neuen Version ***

Satzung des Vereines Initiative Rheda e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben

2.1

Zweck

Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2

Aufgaben

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1

attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2

kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3

angenehmes Wohnen

2.2.4

gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5

gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6

gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

§ 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen
  2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Verein

§ 4 

Beginn der Mitgliedschaft

4.1

Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.

Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

§ 5

Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Einziehung des Beitrages er- folgt einmal jährlich, wobei neu eintretende Mitglieder Beiträge für das erste Mitgliedsjahr nur anteilig zu zahlen haben. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vor- schlag des Vorstandes festgelegt.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erfolgen, die durch die Mitgliederversamm- lung festgelegt werden.

Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1

Stimmrecht, Wahlrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Mitarbeit, Anregungen, usw. die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.3

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben mög- lichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1

Austritt

Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2

Auflösung des Unternehmens

Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3

Streichung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4

Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

§ 9

Mitgliederversammlung

9.1

Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2

Einberufung

9.2.1

Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3

Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3

Beschlussfassung

9.3.1

Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder vom/von der Geschäftsführer(in),

wenn ihm/ihr die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3

Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 10

Vorstand

10.1

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier natürlichen Personen.

Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsfüh- renden Vorstandes regelt dieser im gegenseitigen Einvernehmen.

10.2

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederver- sammlung gefassten Beschlüsse. 

10.3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt je- doch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

10.4

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder gemäß 10.1 sowie der/die Geschäftsführer/in, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

10.5

Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ihre Ämter unentgeltlich; Auslagen werden erstattet.

§ 11

Geschäftsführung6.1

11.1

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorstand selbst Ausführungsorgane sein müssen. Die Geschäftsführung er- folgt durch Weisungen des Vorstandes gemäß vorstehend 10.2 der Satzung.

11.2

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. (alt. Der/die Geschäfts-

führer/in wird durch den Vorstand bestimmt.)

11.3

Die Geschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

§ 12

Arbeitskreise

12.1

Bestellung von Arbeitskreisen

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Arbeitskreise einsetzen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ar- beitskreise wählen ihren Vorsitzenden selber, über ihre Beratungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

12.2

Derzeit werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für    Handel,    Gewerbe,    Gastronomie,    Dienstleistungen,     Freiberufler,   Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3

Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

§ 13

Beirat

Der Vorstand ist befugt, einen Beirat ins Leben zu rufen. Aufgabe des Beirates ist es, die Vereinsar- beit zu begleiten, neue Anregungen zu geben und den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Für die Mitarbeit im Beirat sollen Persönlichkeiten gewonnen werden, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und ratgeberischen Kompetenzen hierzu in der Lage sind. Die Tätigkeit im Beirat ist ein Ehrenamt.

§ 14

Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 15

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, (Datum)

bestehende Satzung:

A. 
Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben

2.1
Zweck
Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2
Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1
attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2
kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3
angenehmes Wohnen

2.2.4
gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5
gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6
gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

B.
Mitgliedschaft

§ 3
Mitgliedsarten

Mitglieder des Vereins können werden:

3.1
natürliche Personen

3.2
Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine.

§ 4
Beginn der Mitgliedschaft

4.1
Antrag
Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2
Entscheidung
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

§ 5
Beiträge

5.1
Beitragshöhe
Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt für gewerblich Tätige und Freiberufler 185 €. Der Mindestbeitrag für alle übrigen Mitglieder beträgt pro Jahr 62 €.

5.2
Fälligkeit
Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich der Beitrag anteilig. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1
Stimmrecht, Wahlrecht

6.1.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. § 3.2

6.1.2
Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2
Pflichten der Mitglieder

6.2.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben möglichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

6.2.2
Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1
Austritt
Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2
Auflösung des Unternehmens
Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3
Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

7.5
Ausschlussverfahren
Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

C.
Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Versammlungsniederschriften
Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

§ 9
Mitgliederversammlung

9.1
Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2
Einberufung

9.2.1
Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mit-gliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3
Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3
Beschlussfassung

9.3.1
Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, wenn ihm die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3
Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 10
Vorstand

10.1
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Geschäftsführer

10.2
Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

10.3
Amtsdauer

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlperiode des Gründungsvorstandes beträgt 1 Jahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser 2 Jahre aus, so kann die Mitgliederversammlung an dessen Stelle für den Rest der 2 Jahre ein neues Vorstandsmitglied wählen.

10.4
Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer, jeder ist einzeln vertretungsberichtigt.

§ 11
Geschäftsführung

11.1
Aufgaben

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorsitzende selbst Ausführungsorgane sein müssen.

11.2
Berufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt.

D.
Arbeitskreise

§ 12 Arbeitskreise

12.1
Bestellung von Arbeitskreisen

Zur intensiven Förderung des Vereinszweckes werden Arbeitskreise gebildet.

12.2
Es werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für Handel, Gewerbe, Gastronomie, Dienstleistungen, Freiberufler, Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3
Die Arbeitskreise regeln das Verfahren über ihre Sitzungen selbst.

12.4
Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

E.
Schlussbestimmungen

§ 13
Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 14
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, 20.06.2006

Sie interessieren sich für unsere Vereinssatzung und würden gerne mehr über uns erfahren? Dann lesen Sie hier mehr!

Entwurf neue Satzung –
Die Beschlußfassung auf der Hauptversamllung am 13. Nov. 2023 geplant

***die alte Satzung finden Sie unter der neuen Version***

Satzung des Vereines Initiative Rheda e.V.

  • 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2

Zweck, Aufgaben

2.1

Zweck

Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2

Aufgaben

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1

attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2

kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3

angenehmes Wohnen

2.2.4

gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5

gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6

gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

  • 3

Mitglieder

Mitglieder des Vereins können werden:

  • natürliche Personen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine
  •  
  • 4
    Beginn der Mitgliedschaft

4.1

Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.

Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

  • 5

Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Einziehung des Beitrages er- folgt einmal jährlich, wobei neu eintretende Mitglieder Beiträge für das erste Mitgliedsjahr nur anteilig zu zahlen haben. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung auf Vor- schlag des Vorstandes festgelegt.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erfolgen, die durch die Mitgliederversamm- lung festgelegt werden.

Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgelegt.

  • 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1

Stimmrecht, Wahlrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Mitarbeit, Anregungen, usw. die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6.3

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben mög- lichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

  • 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1

Austritt

Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2

Auflösung des Unternehmens

Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3

Streichung

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4

Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

  • 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

  • 9

Mitgliederversammlung

9.1

Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2

Einberufung

9.2.1

Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3

Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3

Beschlussfassung

9.3.1

Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder vom/von der Geschäftsführer(in),

wenn ihm/ihr die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3

Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

  • 10

Vorstand

10.1

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier natürlichen Personen.

Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsfüh- renden Vorstandes regelt dieser im gegenseitigen Einvernehmen.

10.2

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederver- sammlung gefassten Beschlüsse.

10.3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. Er bleibt je- doch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

10.4

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder gemäß 10.1 sowie der/die Geschäftsführer/in, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

10.5

Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ihre Ämter unentgeltlich; Auslagen werden erstattet.

  • 11

Geschäftsführung

11.1

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorstand selbst Ausführungsorgane sein müssen. Die Geschäftsführung er- folgt durch Weisungen des Vorstandes gemäß vorstehend 10.2 der Satzung.

11.2

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. (alt. Der/die Geschäfts-

führer/in wird durch den Vorstand bestimmt.)

11.3

Die Geschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

  • 12

Arbeitskreise

12.1

Bestellung von Arbeitskreisen

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Arbeitskreise einsetzen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ar- beitskreise wählen ihren Vorsitzenden selber, über ihre Beratungen sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

12.2

Derzeit werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für    Handel,    Gewerbe,    Gastronomie,    Dienstleistungen,     Freiberufler,   Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3

Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

§ 13

Beirat

Der Vorstand ist befugt, einen Beirat ins Leben zu rufen. Aufgabe des Beirates ist es, die Vereinsar- beit zu begleiten, neue Anregungen zu geben und den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Für die Mitarbeit im Beirat sollen Persönlichkeiten gewonnen werden, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und ratgeberischen Kompetenzen hierzu in der Lage sind. Die Tätigkeit im Beirat ist ein Ehrenamt.

  • 14

Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

  • 15

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, (Datum)

bestehende Satzung:

A. 
Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Initiative Rheda e.V.“.

1.2
Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 33378 Rheda-Wiedenbrück und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 462 eingetragen.

1.3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben

2.1
Zweck
Zweck des Vereins ist die Belebung des Stadtteils Rheda. Durch Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Bereitschaft der Bürger zum Erleben und zur Weiterentwicklung ihres Stadtteiles zu wecken, soll die Herausbildung ihres urbanen Selbstverständnisses und Selbstbewusstseins gefördert werden

2.2
Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Anregung und Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich sowie durch Stadtmarketing mit dem Ziel, die Aufgaben der Verwaltung mit den Wünschen der Gewerbetreibenden zu koordinieren und die einzelnen Interessengruppen zum Wohle des Stadtteils Rheda zu aktivieren, und zwar insbesondere durch:

2.2.1
attraktive Einkaufsmöglichkeiten

2.2.2
kundenfreundliche und möglichst störungsarme Verkehrsregulierung

2.2.3
angenehmes Wohnen

2.2.4
gute Bildungs- und Kultureinrichtungen

2.2.5
gute Arbeitsmöglichkeiten

2.2.6
gute Kommunikationsmöglichkeiten und abwechslungsreiche Gastronomie

B.
Mitgliedschaft

§ 3
Mitgliedsarten

Mitglieder des Vereins können werden:

3.1
natürliche Personen

3.2
Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind sowie Vereine.

§ 4
Beginn der Mitgliedschaft

4.1
Antrag
Die Aufnahme des Vereinsmitglieds ist schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen.

4.2
Entscheidung
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

4.3
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Vorstand dem neuen Mitglied seine Aufnahme mitgeteilt hat. Die Mitgliedschaft wird auch wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
Die Rechte des Mitgliedes beginnen mit der Zahlung des ersten Beitrages.

§ 5
Beiträge

5.1
Beitragshöhe
Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt für gewerblich Tätige und Freiberufler 185 €. Der Mindestbeitrag für alle übrigen Mitglieder beträgt pro Jahr 62 €.

5.2
Fälligkeit
Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich der Beitrag anteilig. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1
Stimmrecht, Wahlrecht

6.1.1
Jedes Mitglied hat eine Stimme, passives und aktives Wahlrecht, das gilt auch für Mitglieder i.S.v. § 3.2

6.1.2
Wird das Stimmrecht nicht durch das Mitglied oder dessen gesetzlichen Vertreter ausgeübt, so hat sich der das Stimmrecht ausübende Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

6.2
Pflichten der Mitglieder

6.2.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und am Vereinsleben möglichst aktiv mitzuarbeiten, insbesondere in den hierfür vorgesehenen Arbeitskreisen.

6.2.2
Beiträge nach Satzung und Vereinbarung sind voll und pünktlich zu zahlen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

7.1
Austritt
Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.2
Auflösung des Unternehmens
Mit der Auflösung eines Unternehmens als Mitglied endet dessen Mitgliedschaft.

7.3
Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.

7.4
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt.

7.5
Ausschlussverfahren
Der Antrag auf Ausschluss kann von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Gegen den Beschluss, mit dem ein Mitgliedausgeschlossen worden ist, ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.

Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle einer Berufung mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tage des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

C.
Organe des Vereins

§ 8
Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung

Versammlungsniederschriften
Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse wiederzugeben hat.

§ 9
Mitgliederversammlung

9.1
Aufgaben

Die Mitgliederversammlung beschließt über die den Verein betreffenden Angelegenheiten und legt Richtlinien für deren Erfüllung fest. Sie überwacht deren Durchführung durch die Vereinsorgane. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonders folgende Angelegenheiten:

9.1.1
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Jahresabschlußberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfung nebst Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

9.1.2
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

9.1.3
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Bildung von Beiräten und ihrer Mitglieder

9.1.4
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

9.2
Einberufung

9.2.1
Ordentliche Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Eine ordentliche Mit-gliederversammlung soll in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.

9.2.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung beantragen.

9.2.3
Einberufungsverfahren

Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes zu erfolgen.

9.3
Beschlussfassung

9.3.1
Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, wenn ihm die Versammlungsleitung durch den Vorstand übertragen ist, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9.3.2
Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

9.3.3
Abstimmung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonderen einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 10
Vorstand

10.1
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Geschäftsführer

10.2
Aufgaben

Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und im Sinne der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

10.3
Amtsdauer

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlperiode des Gründungsvorstandes beträgt 1 Jahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dieser 2 Jahre aus, so kann die Mitgliederversammlung an dessen Stelle für den Rest der 2 Jahre ein neues Vorstandsmitglied wählen.

10.4
Vorstand nach § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer, jeder ist einzeln vertretungsberichtigt.

§ 11
Geschäftsführung

11.1
Aufgaben

Die Geschäftsführung ist das Ausführungsorgan der Mitgliederversammlung des Vereins, soweit nicht der Verein oder der Vorsitzende selbst Ausführungsorgane sein müssen.

11.2
Berufung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt.

D.
Arbeitskreise

§ 12 Arbeitskreise

12.1
Bestellung von Arbeitskreisen

Zur intensiven Förderung des Vereinszweckes werden Arbeitskreise gebildet.

12.2
Es werden folgende Arbeitskreise gebildet:

  • Arbeitskreis für Handel, Gewerbe, Gastronomie, Dienstleistungen, Freiberufler, Banken, Versicherungen,
  • Kultur, Freizeit, Sport,
  • Marketing
  • Stadtbild, Verkehr

12.3
Die Arbeitskreise regeln das Verfahren über ihre Sitzungen selbst.

12.4
Weitere Arbeitskreise können gebildet werden.

E.
Schlussbestimmungen

§ 13
Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

§ 14
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Rheda-Wiedenbrück, 20.06.2006

Sie interessieren sich für unsere Vereinssatzung und würden gerne mehr über uns erfahren? Dann lesen Sie hier mehr!

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